Allgemeine Geschäftsbedingungen der LE Licence Experts GmbH
1. Anwendungsbereich
(1) | Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Leistungen der
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(2) | Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages (genaue Aufgabenstellung, Arbeitszeit, Vergütung, etc.) werden gesondert vereinbart. |
(3) | Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LE. Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn LE nicht ausdrücklich widerspricht. |
(1) | Sofern im Rahmen der von LE erbrachten Leistungen schutzfähige Arbeitsergebnisse, z.B. Pflichtenhefte, Ergebniskalkulationen, individuelle Schulungsunterlagen, Reports entstehen, erhält der Kunde hieran nicht ausschließliche Nutzungsrechte. |
3. Grundsätze der Leistungserbringung
(1) | Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch LE festgelegt. LE kann die Übernahme eines Auftrages ablehnen, wenn die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar oder untunlich erscheinen oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist. |
(2) | Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein LE ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der LE Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. |
(3) | LE wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach dem bei Auftragserteilung geltenden Stand der Technik erbringen. |
(4) | Beschaffungsgarantien und Leistungsgarantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von LE. |
(5) | Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann LE Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseitig verbindlich, wenn LE sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erhebt. |
(6) | LE behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. LE kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. |
(7) | Können die Leistungen aus Gründen, die LE nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Vergütungen trotzdem fakturiert. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert. |
(8) | LE ist nur so lange zur Vertragserfüllung verpflichtet, wie der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nachkommt. Ist dies nicht mehr der Fall, so steht LE ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Fall der Kündigung hat LE einen Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. |
4. Angebote, Vergütung und Zahlung
(1) | Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von LE oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch LE zustande. |
(2) | Der Kunde zahlt an LE die jeweils vereinbarte Vergütung für Arbeitsleistung und Reiseaufwände gemäß der im Angebotsdokument schriftlich enthalten Vereinbarungen. |
(3) | Die aufgewendete Zeit wird in Einheiten von einer Stunde erfasst. Die der Zeiteinheit von einer Stunde entsprechende Vergütung fällt jeweils pro angefangene Zeiteinheit an. |
(4) | Sofern im Angebot nicht anderes definiert gilt: Reisekosten werden bei Bahn- und Flugreisen nach tatsächlichem Aufwand (1. Klasse / Business Class) berechnet. Für KFZ-Fahrten werden pro gefahrenen Kilometer 30 Cent abgerechnet. Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand, Tagesspesen nach den Sätzen der Lohnsteuerrichtlinie berechnet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten und werden gemäß Ziffer 4(4) abgerechnet. Basis für die Berechnung der Fahrt- bzw. Nebenkosten ist der Dienstsitz des Beraters. |
(5) | Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
(6) | LE stellt den angefallenen Aufwand entsprechend den von LE erstellten Zeitnachweisen monatlich in Rechnung. Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. |
(7) | Spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ist LE zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. |
(8) | Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich LE die Rechte an erbrachten Leistungen vor. LE ist insbesondere berechtigt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät und wenn LE deswegen vom Vertrag zurückgetreten ist, die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Sollte vor der vollständigen Bezahlung ein Dritter Zugriff auf die erbrachten Leistungen nehmen, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten über den Vorbehalt von LE zu informieren und LE sofort schriftlich über den Zugriff des Dritten zu benachrichtigen. |
5. Mitwirkung des Auftraggebers
(1) | Zu Beginn der Leistung von LE benennt der Kunde an LE einen Ansprechpartner, der befugt ist, wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der von LE zu erbringenden Leistungen zu treffen bzw. solche notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere stellt dieser Ansprechpartner die für die Arbeiten von LE notwendigen Kontakte mit den Fachabteilungen beim Kunden her, sorgt für die notwendige Kommunikation mit allen Stellen im Haus des Kunden und übernimmt die terminliche Koordinierung der Arbeiten von LE mit den betroffenen Stellen. |
(2) | Der Auftraggeber unterstützt LE umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch vollumfängliche Information über notwendige Inhalte und Zusammenhänge bzw. Historie, stellt die notwendigen Dokumente vollständig zur Verfügung und beantwortet Fragen zeitnah. Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber. |
(3) | Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber die erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software, Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen, Berechtigungen, usw.). |
(4) | Der Kunde wird Leistungen von LE auf Vollständigkeit und etwaige Mangel hin untersuchen und Beanstandungen LE umgehend möglichst schriftlich mitteilen. |
(5) | Für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises gehen die Mitarbeiter der LE immer davon aus, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. |
6. Termine
(1) | Termine werden gemeinsam zwischen Auftraggeber und LE festgelegt. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. |
(2) | LE hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn LE durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. LE wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen. |
7. Leistungsabnahme
(1) | Der Auftraggeber wird sich unverzüglich nach Lieferung oder Leistung schriftlich zur Abnahme in Form eines Protokolls erklären. Diese Leistungsabnahme kann von LE auch nach einzelnen Projektschritten / Verhandlungsstufen eingefordert werden. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher oder nicht nachbesserungsfähiger Mängel verweigert werden. |
(2) | Falls der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung keine Erklärung abgibt, gilt dies als rügelose Abnahme. |
8. Mängel
(1) | Für den Fall von Leistungsmängeln hat LE zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung oder kann alternativ Lösungen anbieten. Ansprüche des Auftraggebers auf Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rücktritt sind ausgeschlossen, solange Nachbesserungsversuche durch LE andauern und nicht endgültig gescheitert sind. Die Nachbesserung durch LE kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Der Auftraggeber wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach Kapitel 5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. |
(2) | Soweit der Kunde Arbeitsergebnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Mängeln, es sei denn der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und auch die Mängelanalyse und Mängelbeseitigung durch LE nicht beeinträchtigt wird. |
(3) | Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Arbeitsergebnisse von LE zurückzuführen ist, ist LE berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen von LE gegenüber dem Kunden abzurechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. |
9. Haftungsbeschränkung
(1) | LE haftet gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich nach folgenden Bestimmungen: a) LE haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit |
(2) | LE haftet, wenn keiner der in Ziffer 8 (1) bezeichneten Fälle gegeben ist, nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf die vertraglich geschuldete Vergütung, maximal auf 50.000,00 Euro. |
(3) | Ist ein Schaden nach 8 (2) sowohl auf Verschulden von LE als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. |
(4) | Eine weitergehende Haftung von LE ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. |
(5) | Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung. |
10. Laufzeit und Kündigung
(1) | Soweit durch das Angebot von LE und dessen Annahme (Vertragsabschluss) ein Dauerschuldverhältnis begründet wird gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, folgendes: |
11. Geheimhaltung und Verwahrung
(1) | LE verpflichtet sich, Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben. LE darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten. Das Aufbewahren von Unterlagen zur Auftragsdokumentation behält sich LE vor. |
(2) | Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über bestehende Urheberrechte und Geheimhaltungspflichten zu belehren und auf deren Einhaltung unmittelbar zugunsten von LE zu verpflichten. |
12. Schlussbestimmungen
(1) | Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. |
(2) | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Mannheim. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht Erfolg versprechend. |
(3) | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. |
(4) | Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
